Was passiert nach 18 Monaten Zeitarbeit?

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09.05.2022
Lesezeit: ~7 Min.

Die Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit legt fest, wie lange ein Zeitarbeitnehmer maximal am Stück für ein Unternehmen arbeiten darf. Danach erfolgt entweder die Übernahme oder ein Einsatzwechsel.

Wie sich die Höchstüberlassungsdauer berechnet, wann man von einer Unterbrechung der Überlassung spricht und welche Ausnahmen sowie Sanktionen bei Verstoß greifen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was bedeutet Höchstüberlassungsdauer?

Die Höchstüberlassungsdauer legt fest, wie lange Sie an ein Kundenunternehmen Ihres Personaldienstleisters überlassen werden dürfen. 

Seit der AÜG-Reform am 01.04.2017 gilt eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, das bedeutet, dass Sie nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Kunden überlassen werden dürfen. Diese Regelung zu Höchstüberlassungsdauer finden Sie in § 1 AÜG Absatz 1b.

Für die Höchstüberlassungsdauer gelten zwei Bedingungen:

  • Sie arbeiten maximal 18 Monate 

  • Sie arbeiten 18 aufeinanderfolgende Monate für das gleiche Unternehmen

Die Höchstüberlassungsdauer ist Arbeitnehmer-bezogen. Als Zeitarbeiter dürfen Sie also maximal 18 Monate ohne Unterbrechung für ein und dasselbe Kundenunternehmen arbeiten. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen an denselben Entleiher ist nur dann anzurechnen, wenn zwischen Einsätzen nicht mehr als 3 Monate liegen. 

Das gilt auch, wenn Sie zuvor über einen anderen Dienstleister bei demselben Kundenunternehmen eingesetzt wurden.

In Bezug auf verschiedene Reformen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde der zulässige Zeitraum der Überlassung immer wieder neu angepasst:

  • 1985: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer von 3 auf 6 Monate

  • 1994: Verlängerung von 6 auf 9 Monate

  • 1997: Verlängerung von 9 auf 12 Monate

  • 2002: Verlängerung von 12 auf 24 Monate

  • 2003: Wegfall der Überlassungshöchstdauer

  • ab 2017: Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten

Neben der Überlassungsdauer beinhaltet die AÜG-Reform 2017 auch Änderungen wie Equal Pay, Kennzeichnungspflichten oder das Verbot von Kettenüberlassungen

Was passiert nach 18 Monaten in der Zeitarbeit?

Nach 18 Monaten Einsatzzeit bei einem Unternehmen müssen Sie zwingend den Einsatzort wechseln, sofern keine Übernahme durch den Kunden vorgesehen ist. 

Das bedeutet, dass Ihr Personaldienstleister für Sie nach einem neuen Einsatz sucht. Möchte das Kundenunternehmen weiter mit Ihnen arbeiten, muss es Sie übernehmen. Das bedeutet, dass es Ihnen eine Festanstellung anbieten muss. 

Berechnung und Unterbrechungsfristen der Höchstüberlassungsdauer

Die Höchstüberlassungsdauer tritt dann ein, sobald Sie 18 Monate am Stück bei einem Kundenunternehmen eingesetzt waren. Kurze Einsatzpausen von bis zu 3 Monaten unterbrechen die Berechnung nicht und mehrere Einsätze werden zusammengezählt.

Hat Ihr Einsatz bei einem Kunden Pausen, die länger als 3 Monate dauern, setzt das die Berechnung zurück und sie beginnt von Neuem. Hier gilt, dass bereits ab 3 Monaten und 1 Tag die Berechnung von vorn beginnt. 

Auf die Höchstüberlassungsdauer angerechnet werden:

  • Einsatzzeiten im selben Kundenunternehmen ohne Unterbrechung von unter 3 Monaten

  • Einsatzzeiten, die durch die Beschäftigung bei einem anderen Dienstleister zustande gekommen sind. Mögliche Voreinsatzzeiten sind deshalb zu überprüfen.

Ob Fehlzeiten durch Krank oder Urlaub eingerechnet werden, ist nicht genau definiert – aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir jedoch, diese Zeiten einzuberechnen.

Auf die Höchstüberlassungsdauer nicht angerechnet werden:

  • Einsatz freie Zeiten

  • Einsatzzeiten bei einem anderen Kundenunternehmen

  • Einsätze beim selben Kunden vor Inkrafttreten der Reform am 01.04.2017

  • Einsatzzeiten in verschiedenen Konzernunternehmen, da im Konzern verbundene Unternehmen als unterschiedliche Entleiher betrachtet werden

Die Unterbrechung der Höchstüberlassungsdauer

Die gesetzliche Regelung besagt, dass Personal in der Zeitarbeit nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an dasselbe Unternehmen überlassen werden darf.

Was gilt als Unterbrechung dieser 18 Monate?

Wer mal einen Tag krank ist oder Urlaub hat, unterbricht diese Zählung nicht. Zumindest ist die gesetzliche Vorgabe hier nicht eindeutig, weshalb man solche Zeiten vorsichtshalber nicht einberechnen sollte.

Lediglich wer mehr als 3 Monat (Faustregel: mindestens 3 Monate + 1 Tag) nicht bei dem Unternehmen eingesetzt wurde, unterbricht formal die Höchstüberlassungsdauer. Dabei wird die Dauer der Tätigkeit ab dem ersten Arbeitstag gezählt. Auch eine Krankheit von drei Monaten wird nicht als Unterbrechung gezählt, wenn der Arbeitnehmer noch an das Unternehmen überlassen wurde.

Endet die Überlassung nach 18 Monaten, kann der oder die Angestellte in Zeitarbeit frühestens nach drei Monaten und einem Tag wieder im gleichen Unternehmen eingesetzt werden.

Beispiel: 

Ihre Arbeit bei einer Landschaftsgärtnerei gefällt Ihnen sehr und auch das Unternehmen ist vollauf zufrieden mit Ihnen. Nach 18 Monaten endet der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Sie bekommen einen neuen Einsatz von Ihrem Zeitarbeitsunternehmen. Nach 4 Monaten fällt ein anderer Landschaftsgärtner unerwartet im Stadtpark aus. Da der Kunde Ihre Arbeit kennt und wertschätzt, wendet er sich wieder an Ihren Personaldienstleister und fragt an, ob Sie wieder eingesetzt werden können. Da mehr als 3 Monate und 1 Tag vergangen sind, können Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Gibt es Ausnahmen bei der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer?

Grundsätzlich ist es als Leiharbeitnehmer möglich, länger als 18 Monate in einem Kundenbetrieb eingesetzt zu werden. Auch Abweichungen nach unten, zum Beispiel auf 12 Monate, sind möglich.

Dies trifft dann zu, wenn das Kundenunternehmen tarifgebunden ist und der Tarifvertrag des Kunden eine andere Zeitspanne vorgibt oder eine sogenannte „Öffnungsklausel“ (die Abweichungen zulässt) enthält. In diesem Fall müsste der Betriebsrat mitentscheiden.

Abweichungen bei tarifgebundenen Kunden

Ein tarifgebundener Kunde kann abweichende Regelungen umsetzen. Das ist unter anderem der Fall, wenn er Mitglied im Arbeitgeberverband der Einsatzbranche ist oder über einen Haustarifvertrag verfügt.

Eine Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer ist möglich, wenn:

  • Im Tarifvertrag eine andere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate festgelegt ist, dann kann diese unmittelbar angewandt werden.

  • Der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel erhält, die zulässt, dass in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. Hierfür ist ein Betriebsrat nötig.

Es sind also bei tarifgebundenen Kunden auch längere oder kürzere Einsatzzeiten als 18 Monate möglich.

Abweichungen bei tarifgebundenen Kunden

Ist das Kundenunternehmen nicht an einen Tarif gebunden, kann die Höchstüberlassungsdauer ebenfalls abweichen. Eine solche Abweichung wird in einer Betriebsvereinbarung festgehalten und die Grundlage bietet auch hier der Tarifvertrag der Einsatzbranche. Hier muss auf jeden Fall der Betriebsrat zustimmen.

Tarifgebundene Unternehmen sind kein Mitglied im Arbeitgeberverband oder sie sind Mitglied ohne eine Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Auch nicht tarifgebundene Unternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine abweichende Höchstüberlassungsdauer durchzusetzen.

Dafür ist immer ein Betriebsrat nötig:

  • Ist im Tarifvertrag der Einsatzbranche eine abweichende Höchstüberlassungsdauer geregelt, kann diese Regelung durch eine Betriebsvereinbarung übernommen werden. Sie kann in diesem Fall also nicht wie bei tarifgebundenen Kunden direkt angewandt werden.

  • Sieht der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel vor, kann eine abweichende Höchstüberlassungsdauer in der Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dabei kann eine Grenze für die Höchstüberlassungsdauer festgelegt oder eine Zeitspanne von 12 bis 24 Monaten angegeben werden.

  • Legt ein Tarifvertrag mit Öffnungsklausel keine Überlassungshöchstdauer fest, liegt die Höchstgrenze bei maximal 24 Monaten.

Die Zeitarbeitsfirmen müssen die Tarifverträge der Einsatzbranche also auf Öffnungsklauseln, genauer gesagt mögliche Abweichungen der Höchstüberlassungsdauer prüfen, da sie durch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen abweichen kann. 

Was ist, wenn der Leiharbeitnehmer beispielsweise nur für 2 Tage in der Woche arbeitet?

Auch, wenn der Leiharbeiter nicht die vollen fünf Werktage arbeitet, gilt der Zeitpunkt, seitdem er im Einsatz ist.

Beispiel: Sie arbeiten nur 2 von 5 Werktagen im Kundenunternehmen und haben ihr Arbeitsverhältnis am 1. Juni begonnen. Demnach können Sie dort bis Ende November des darauffolgenden Jahres arbeiten.

Verstöße gegen die Höchstüberlassungsdauer

Wird gegen die Höchstüberlassungsdauer verstoßen, das bedeutet, wenn die 18 Monate überschritten werden, stellt das für das Personaldienstleistungsunternehmen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann.

Zeitarbeiter: Was passiert nach der Höchstüberlassungsdauer?

Geht es auf Ende Ihrer Höchstüberlassungsdauer zu, sollten Sie sich Gedanken machen, ob Sie in dem Kundenunternehmen bleiben möchten. Wenn Sie nicht in diesem Einsatz bleiben möchten, wird Ihr Personaldienstleister einen anderen Einsatz für Sie finden. 

Möchten Sie und das Kundenunternehmen weiterhin zusammenarbeiten, muss das Unternehmen Ihnen nach 18 Monaten eine Festanstellung anbieten.

Wird die Höchstüberlassungsdauer auch nur einen Tag überschritten, gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Personaldienstleister und Leiharbeitnehmer als unwirksam (§ 9 AÜG).

Sie schließen dann als Konsequenz automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen.

Als Zeitarbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, an dem Arbeitsvertrag festzuhalten (schriftliche Festhaltenserklärung). Die Erklärung muss innerhalb eines Monats nach Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer erfolgen und schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. 

Spätestens am 3. Tag nach der Abgabe muss die Erklärung an das Zeitarbeitsunternehmen oder den Kunden weitergegeben werden – das Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma bleibt dadurch bestehen, die Sanktionen werden jedoch nicht aufgehoben. 

Personaldienstleister: Sanktionen bei Verstoß 

Wenn eine Zeitarbeitsfirma die Höchstüberlassungsdauer überschreitet und damit gegen sie verstößt, hat den rechtlichen Konsequenzen zur Folge. 

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann entzogen und es können Bußgelder von bis zu 30.000 € verhängt werden.

Im § 16 AÜG steht dazu: 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) entgegen § 1 Abs. 1b über die Höchstüberlassungsdauer hinaus überlässt.

Führt das Erreichen der Höchstüberlassungsdauer zur Kündigung?

Nein, natürlich nicht. Das Erreichen der Höchstüberlassungsdauer entspricht nicht dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, denn Angestellte in Zeitarbeit sind in der Regel unbefristet beschäftigt. Lediglich der Einsatzort wird nach spätestens 18 Monaten gewechselt.

Selbst wenn die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird, endet lediglich das Beschäftigungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Zeitarbeitsunternehmen. Stattdessen beginnt automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kundenunternehmen.

Können Leiharbeitnehmer auch nach 18 Monaten zum Kunden zurückkehren?

Ja, das ist möglich. Allerdings müssen zwischen dem Erreichen der Höchstüberlassungsdauer und dem Neustart beim Kunden mindestens 3 Monate und 1 Tag liegen.

Fazit: Die Höchstüberlassungsdauer auf einen Blick

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung dürfen Sie maximal 18 Monate für ein Kundenunternehmen arbeiten – dieser Zeitraum wird als Höchstüberlassungsdauer bezeichnet.

Nach 18 Monaten in der Zeitarbeit erfolgt entweder die Übernahme in das Kundenunternehmen oder ein Einsatzwechsel in einen neuen Betrieb.

Finden in der Einsatzdauer des Arbeitnehmers Pausen bis zu 3 Monaten statt, fließt das in die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer nicht als Unterbrechung ein.

Mehrere kurze Einsätze werden zusammengezählt und ab 3 Monaten und 1 Tag beginnt die Berechnung erneut. Voreinsatzzeiten bei demselben Kunden durch einen anderen Personaldienstleister werden mit angerechnet, weshalb durch die Zeitarbeitsfirma eventuelle Vorbeschäftigungen zu prüfen sind. 

Von der Höchstüberlassungsdauer darf nur unter speziellen Voraussetzungen (Tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen der Einsatzbranche) abgewichen werden und werden die 18 Monate überschritten, wird das Zeitarbeitsverhältnis unwirksam. Außerdem müssen Personaldienstleister bei Verstößen gegen die Höchstüberlassungsdauer mit Bußgeldern oder einem Entzug der Überlassungserlaubnis rechnen.

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