Was ist Equal Pay? Definition, Bedeutung und Vorteile

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03.01.2022
Lesezeit: ~5 Min.

Equal Pay heißt übersetzt „gleiche Bezahlung“ und bedeutet auch genau das: die gesetzliche Regelung zur gleichen Bezahlung im Rahmen des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Vorrangig richtet sich Equal Pay dabei an Personaldienstleister – alle weiteren Fakten rund um die gesetzliche Regelung und welche Bedeutung Equal Pay für die Arbeitnehmer in der Zeitarbeit hat, lesen Sie im nachfolgenden Beitrag!

Definition: Was ist Equal Pay?

Wie eingangs bereits erwähnt bedeutet Equal Pay übersetzt „gleiche Bezahlung“ und bildet die gesetzliche Regelung im Zuge des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Es richtet sich dabei vorrangig an Personaldienstleister und steht dafür, dass die Leiharbeitnehmer nach einer durchgängigen Beschäftigung von 9 Monaten in der Arbeitnehmerüberlassung mindestens dasselbe Arbeitsentgelt erhalten wie die Stammmitarbeiter des Kundenunternehmens. 

Das Gesetz der Arbeitnehmerüberlassung gibt es schon länger – Equal Treatment. Mit der Einführung des Equal Pay Grundsatzes wurde es entsprechend im Sinne der Leiharbeitnehmer erweitert.

Es wird in gesetzliches und tarifliches Equal Pay unterschieden, doch darauf wollen wir später in diesem Beitrag noch einmal näher eingehen.

Alle Festlegungen rund um Equal Pay werden im § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geregelt. 

Hintergrund 

Die Zeitarbeit hat sich über die letzten Jahre zunehmend etabliert, mittlerweile greifen viele Unternehmen auf die Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern zurück.

Die Zeitarbeit ist ein wirksames Mittel, um kurzfristige oder saisonal bedingte Auftragsspitzen abzudecken, Personalengpässe zu überbrücken oder die termingerechte Fertigstellung von Projekten zu gewährleisten. 

Die Vorteile für das Kundenunternehmen sprechen dabei für sich: Neben der schnellen Bereitstellung von qualifiziertem und geeignetem Personal, bleibt der Entleiher flexibel und ist nicht an die ihm zur Verfügung gestellten Mitarbeiter gebunden. Ebenso entfällt für ihn der administrative Aufwand wie die Lohn- und Gehaltszahlungen und das Verwalten der Personalakten.

Damit das Arbeitsverhältnis jedoch keine negativen Auswirkungen, wie eingeschränkte Arbeitsrechte oder Unterbezahlung, auf den Leiharbeitnehmer hat, wurde Equal Pay eingeführt. 

Deshalb heißt es in § 8 des AÜG:

„Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).“

Equal Pay im Detail

Somit sind Personaldienstleister oder andere verleihende Unternehmen seit April 2017 dazu verpflichtet, den Leiharbeitnehmern dasselbe Gehalt zu zahlen wie den Festangestellten im Kundenunternehmen. Dazu zählen neben den monatlichen Gehaltszahlungen auch alle Zulagen oder Zuschläge, die Stammmitarbeitern in ähnlichen oder vergleichbaren Positionen zustehen. 

Beispiele hierfür wären Zuschlägen zur Mehrarbeit, Sonderzuschläge wie Leistungszulage, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeit, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Arbeitgeberzuschüsse wie vermögenswirksame Leistungen und Arbeitsmittel oder Sachleistungen, z. B. die Nutzung eines Dienstwagens oder Firmenhandys. 

Die 20 Paragrafen des AÜG regeln die Rechte und Pflichten des Leiharbeitnehmers sowie die des Ver- und Entleihers (Personaldienstleister und Einsatzfirma).

Dabei geht es um die zugelassene Höchstüberlassungsdauer, die Lohnuntergrenzen und den Grundsatz der Gleichstellung. 

Wann wird Equal Pay gezahlt?

Bei Equal Pay wird unterschieden in gesetzliches und tarifliches Equal Pay. Unter Anwendung eines Tarifvertrags ist Equal Pay nach 9 Monaten ohne Branchenzuschläge und nach 15 Monaten mit Branchenzuschlägen erreicht.

Gesetzliches Equal Pay

Das gesetzliche Equal Pay kommt nach § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum Tragen, wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet.

Damit sollen Arbeitnehmer geschützt werden, die von keinem Tarifvertrag profitieren können. Ein Tarifvertrag steht für viele Vorteile für Arbeitnehmer in der Zeitarbeit und hat bereits einige Gesichtspunkte zum Schutz des Leiharbeiters verankert. Gesetzliches Equal Pay gilt ab dem ersten Tag der Beschäftigung und greift, wenn der Arbeitnehmer 9 Monate beim Entleiher beschäftigt ist. Er erhält also ab dem 10. Monat eine gleichwertige Bezahlung mit vergleichbaren Stammmitarbeitern beim Kunden. 

Vorherige Einsätze beim selben Kunden werden hierbei mit angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen keine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten stattgefunden hat. Das gilt im Übrigen auch, wenn der Leiharbeiter bereits durch einen anderen Personaldienstleister bei diesem Kunden eingesetzt war. 

Dauert die Unterbrechung länger als 3 Monate, beginnen die 9 Monate bei dem nächsten Kundeneinsatz wieder von vorn. 

Wichtig: Nicht angerechnet werden Überlassungszeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes!

Tarifliches Equal Pay

Bei dem tariflichen Equal Pay wird in Branchen mit Branchenzuschlägen und ohne Branchenzuschläge unterschieden. Branchen mit Branchenzuschlägen sind unter anderem die Metall- und Elektroindustrie, die Kunststoff oder Kautschuk verarbeitende Industrie, die chemische Industrie oder die Textil- und Bekleidungsindustrie.  

Handelt es sich um einen Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen, wird das Gehalt nach einer Einarbeitungszeit von 6 Wochen stufenweise bis zum Vergleichsentgelt angepasst. 

Die Erhöhungen richten sich dabei nach der Einsatzdauer der Zeitarbeitnehmer im Kundenunternehmen. Der Leiharbeitnehmer erhält dabei spätestens nach 15 Monaten der Überlassung bei demselben Kundenunternehmen mindestens das Arbeitsentgelt, was mit dem tarifvertraglichen Entgelt vergleichbarer Mitarbeiter in der Branche gleichzusetzen ist. 

Gibt es keinen Tarifvertrag für die Stammbelegschaft, muss das Entgelt gleichwertig mit dem tarifvertraglich festgelegten Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche sein. 

Das bedeutet konkret, dass der Arbeitnehmer ab dem 15. Monat entweder das Gehalt von vergleichbaren, im Kundenunternehmen beschäftigten Mitarbeitern oder den durch die 6. Stufe der Branchenzuschläge festgelegten Lohn erhält. 

Die Anpassungen hängen dabei allerdings von dem Lohn ab, der im Kundenunternehmen gezahlt wird – es gibt eine Deckelung durch den sogenannten Vergleichslohn. 

Unter Vergleichslohn versteht man den Lohn, der den Mitarbeitern im Kundenunternehmen in vergleichbarer Position zahlt. 

Ist der Lohn des Zeitarbeitnehmers von Anfang an höher als der des Stammpersonals, finden keine stufenweise Anpassungen statt. 

Handelt es sich um einen Tarifvertrag ohne Branchenzuschläge, erhält der Leiharbeitnehmer Equal Pay ab 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer im Kundenunternehmen. 

Berechnung des Vergleichslohns

Der Vergleichslohn entspricht dem Arbeitsentgelt von Mitarbeitern des Kundenunternehmens mit einer vergleichbaren Position und Qualifikation. 

Gibt es keine vergleichbaren Stammmitarbeiter, muss das Entgelt fiktiv festgelegt werden. Fällt der Lohn des Leiharbeiters höher aus als der des Stammpersonals, darf das Entgelt nicht gesenkt werden. 

Vorteile von Equal Pay für Arbeitnehmer in der Zeitarbeit

Equal Pay bezieht sich nicht nur auf den Lohn oder das Gehalt, sondern auf sämtliche monetäre sowie sachliche Vergütungen und Leistungen des Arbeitsverhältnisses.

Je nach Zeitarbeitsunternehmen können das sein: Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Verpflegungszuschüsse, Fahrgeld, vermögenswirksame Leistungen, Sonn- und Feiertagszuschüsse, Schichtzuschläge, Anspruch auf Dienstwagen oder -handy sowie Jobtickets. 

Sanktionen bei Nichteinhaltung von Equal Pay

Verstoßen Personaldienstleister gegen den Anspruch auf Equal Pay, ist das für Zeitarbeitsunternehmen als auch Einsatzfirma mit rechtlichen Konsequenzen verbunden. 

Dem Zeitarbeitsunternehmen drohen Bußgelder von bis zu 500.000 €. Zusätzlich kann eine Nichteinhaltung des Equal Pay Konsequenzen für die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Personaldienstleisters haben. 

Zeitarbeitnehmer haben einen Anspruch auf Differenzzahlungen zum gesetzlichen oder tariflichen Equal Pay – liegen die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Leiharbeiters unterhalb des Vergleichsentgeltes der Stammbelegschaft, kann er diese beanstanden. 

Bei einer Nichtgewährung des Equal Pay ist das Einklagen vonseiten des Leiharbeiters möglich. 

Fazit

Die Zeitarbeitnehmer sollen mit dieser Regelung ein gleichwertiges Arbeitsentgelt zu vergleichbaren Stammmitarbeitern beim Entleiher erhalten. Equal Pay stellt damit Leiharbeitnehmer und Stammmitarbeiter bei der Entgeltauszahlung gleich. 

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