Zeitarbeit Kündigungsfrist Leiharbeiter

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06.07.2022
Lesezeit: ~6 Min.

Wer als Leiharbeiter in einem Unternehmen tätig ist, aber bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist, profitiert von einer gewissen Flexibilität. Doch wie wirkt sich die zeitlich begrenzte Beschäftigung bei einem Unternehmen auf eine etwaige Kündigung aus? Kann man bei einer Zeitarbeitsfirma jederzeit kündigen? Das und mehr erfährst du in diesem Beitrag.

Was ist Zeitarbeit?

Zeitarbeit ist eine Beschäftigungsform, bei dem Arbeiter nicht direkt in einem Unternehmen, sondern in einer Zeitarbeitsfirma angestellt sind. Es handelt sich also um eine Dreiecksbeziehung zwischen diesen drei Parteien. Zeitarbeiter arbeiten immer für befristete Zeit in verschiedenen Kundenunternehmen, sind aber bei der Zeitarbeitsfirma angestellt. Diese Beschäftigungsform wird auch als Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit bezeichnet.

Als Zeitarbeiter kündigen

Es können viele Gründe vorliegen, warum Sie bei der Zeitarbeitsfirma kündigen wollen. Vielleicht gefällt Ihnen das Beschäftigungsmodell doch nicht, oder vielleicht haben Sie eine Festanstellung gefunden, die Ihnen zusagt. Wichtig ist nun zu wissen:

  • Wie sieht es mit der Kündigungsfrist für Leiharbeiter aus?

  • Wenn ich als Leiharbeiter kündigen möchte, welche Fristen muss man einhalten?

Gesetzliche Regelungen bleiben bestehen

Im Grunde genommen gelten auch in Zeitarbeitsverhältnissen die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Kündigungsfristen. Diese können jedoch unter Umständen ausgesetzt werden, wenn Ihr Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes vorsieht. Die Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gilt jedoch grundsätzlich auch für Leiharbeiter. Das bedeutet also, dass Sie nicht plötzlich Ihr Arbeitsverhältnis beenden können, sondern sich an die Kündigungsfrist halten müssen. Wichtig zu beachten ist auch, dass eine Kündigung gegenüber der Zeitarbeitsfirma erfolgt, nicht gegenüber dem Kundenunternehmen.

Kündigung, Probezeit Leiharbeiter

Wie schon erwähnt, können individuelle Verträge von der regulären Kündigungsfrist abweichen. Eine weitere Ausnahme bei der Kündigung für Zeitarbeiter bildet die Probezeit. Damit sind in der Regel die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gemeint und es gelten für diese Zeit andere Kündigungsfristen für die Zeitarbeit.

Die Kündigungsfrist ist hierbei sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber (also das Zeitarbeitsunternehmen) gestaffelt. Bei einem ganz frischen Arbeitsverhältnis von unter vier Wochen beträgt die Kündigungsfrist für Leiharbeiter und Arbeitgeber nur zwei Tage.

Zwischen der fünften Arbeitswoche und Ende des zweiten Monats können beide Seiten mit einer Frist von einer Woche kündigen. Vom dritten bis zum sechsten Monat gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Ab dem siebten Monat ist die Probezeit beendet und es gilt für Arbeitnehmer die gehabte Kündigungsfrist von vier Wochen.

Es ist dabei zu beachten, dass die Probezeit sich auf die Arbeitsdauer beim Leiharbeitsunternehmen bezieht, nicht bei den Kundenunternehmen. Wenn Sie unter anderem erst seit zwei Monaten bei einem Unternehmen arbeiten, aber schon über zwei Jahre bei derselben Zeitarbeitsfirma arbeiten, befinden Sie sich nicht mehr in der Probezeit.

Tatsächlich geht die Kündigung als Zeitarbeiter unter Beachtung der Leihfirma Kündigungsfrist immer an die Zeitarbeitsfirma, nie an das Kundenunternehmen.

Als Leiharbeiter gekündigt werden

Doch wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Leiharbeiter kündigen möchte? Hier gibt es natürlich andere Regelungen. Vorab ist es wichtig zu wissen, dass das Kündigungsschutzgesetz auch für Zeitarbeiter gilt. Sie können also genauso wenig unerwartet entlassen werden, wie sie unerwartet kündigen können.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen, an die der Arbeitgeber sich halten muss, sind gestaffelt. Je nachdem, wie lange Sie schon bei Ihrer Zeitarbeitsfirma arbeiten, desto länger im Voraus müssen Sie über die Kündigung informiert werden. In den ersten zwei Jahren Ihres Beschäftigungsverhältnisses gilt für die Zeitarbeitsfirma dieselbe Kündigungsfrist von einem Monat.

Danach sind die Kündigungsfristen folgendermaßen gestaffelt:

Bei einer Arbeitsdauer von …

  • … bis zu fünf Jahren gilt eine Frist von zwei Monaten.

  • … bis zu acht Jahren gilt eine Frist von drei Monaten.

  • … bis zu zehn Jahren gilt eine Frist von vier Monaten.

  • … bis zu zwölf Jahren gilt eine Frist von fünf Monaten.

  • … bis zu 15 Jahren gilt eine Frist von sechs Monaten.

  • … bis zu 20 Jahren gilt eine Frist von sieben Monaten.

Für den Leiharbeiter bleibt jedoch die Kündigungsfrist von einem Monat bestehen, ungeachtet der Länge des Arbeitsverhältnisses.

Wer kann Zeitarbeitern kündigen?

Der Arbeitsvertrag besteht zwischen Ihnen und dem Zeitarbeitsunternehmen. Dementsprechend kann das Entleihunternehmen Ihnen nicht kündigen und auch Sie können nur bei der Zeitarbeitsfirma die Kündigung einreichen.

Sollte es unter anderem der Fall sein, dass das Entleihunternehmen aus einem Grund Mitarbeiter abbaut, müssen Zeitarbeiter tatsächlich als Erste gehen. Das bedeutet aber nicht, dass Ihnen gekündigt wird. Stattdessen kann das Entleihunternehmen höchstens den Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma beenden.

Diese muss daraufhin einen neuen Einsatzort für Sie finden. Schließlich sind Sie als Leiharbeiter offiziell beim Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt, nicht bei dessen Kunden. Wenn sich auf die Schnelle kein neuer Einsatzort für Sie findet, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie bittet, für den Übergang Urlaub zu nehmen.

Gesetzlich ist er jedoch weiterhin verpflichtet, Ihnen ein volles Gehalt zu zahlen. Das Entleihunternehmen kann einem Zeitarbeiter also tatsächlich nicht kündigen. Das kann nur die Zeitarbeitsfirma, bei der er angestellt ist.

Gründe für die Kündigung in der Zeitarbeit: Kundenwegfall ist kein Kündigungsgrund

Prinzipiell ist es dem Zeitarbeitsunternehmen natürlich erlaubt, Zeitarbeitern unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen. Allerdings haben die Angestellten hier natürlich auch bestimmte Rechte. So ist es zum Beispiel kein akzeptabler Kündigungsgrund, wenn ein Kundenunternehmen unerwartet keine Leiharbeiter mehr benötigt.

Nur der längerfristige Rückgang an Aufträgen kann ein Kündigungsgrund sein. Es ist also nicht möglich, dass Ihnen plötzlich und grundlos gekündigt wird. Der langfristige Auftragsrückgang muss nachgewiesen werden oder ein anderer triftiger Kündigungsgrund muss vorliegen.

Kündigungsfrist Zeitarbeit nach Tarifverträgen

Die gesetzliche Zeitarbeit Kündigungsfrist, je nachdem, wie lange Sie schon dort arbeiten, ist Ihnen nun also klar. Das ist im individuellen Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag jedoch etwas anderes festgelegt, dann überwiegt diese Vereinbarung. Verschiedene Tarifverträge legen hierbei die Kündigungsfristen als Leiharbeiter auf verschiedene Art und Weise fest.

Wenn das Zeitarbeitsunternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, einen Tarifvertrag anerkennt, dann gelten die darin festgelegten Kündigungsfristen. Die folgenden Tarifverträge kommen in der Leiharbeitsbranche am häufigsten zum Einsatz.

Kündigungsfrist Zeitarbeit – iGZ

Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) legt in einem Tarifvertrag die Rechte und Pflichten bezüglich der Kündigung von Zeitarbeitern fest. Bedeutend ist hierbei, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses immer als Probezeit angesehen werden. Es gelten hierbei dieselben Kündigungsfristen, die auch nach gesetzlicher Regelung für die Probezeit gelten.

Danach beruft sich der Tarifvertrag des iGZ weiterhin auf die gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet Arbeitnehmer können mit der Frist von vier Wochen kündigen und der Arbeitgeber hält sich an die Kündigungsfrist, die Ihrer Beschäftigungsdauer angepasst ist.

BAP

Nach dem Tarifvertrag des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ebenfalls als Probezeit. Hierbei kann das Beschäftigungsverhältnis in den ersten drei Monaten mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.

Während der ersten zwei Wochen kann sogar mit einer Frist von nur einem Tag gekündigt werden. Nachdem die ersten drei Monate vergangen sind, gilt die Kündigungsfrist von zwei Wochen, die auch gesetzlich während der Probezeit vorgesehen ist.

Fazit

Als Zeitarbeiter, der den Zeitarbeitsvertrag kündigen möchte, muss man sich genauso wie als Vollzeitbeschäftigter an gewisse Kündigungsfristen halten. Nach gesetzlicher Regelung müssen Leiharbeiter ihren Arbeitgeber vier Wochen im Voraus zu Mitte oder Ende eines Monats über die Kündigung informieren. Ausnahmen gibt es während der Probezeit, die bis zu sechs Monaten andauert.

Einfach gekündigt zu werden, ist allerdings kein Risiko, das man als Zeitarbeiter eingeht. Die Zeitarbeitsfirma kann ihren Angestellten nur aus triftigen Gründen kündigen und muss sich dabei ebenfalls an Kündigungsfristen halten.

Es ist möglich, dass die gesetzlichen Regelungen ausgesetzt sind, wenn im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist vorgesehen ist. Es lohnt sich für Sie also immer, die Bedingungen und Fristen in ihrem individuellen Arbeitsvertrag sowie im Tarifvertrag zu überprüfen.

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